Vergütung, Honorar
Rz. 9
Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen (
§ 612 BGB@).
Die Vergütung ist nach der Leistung der Dienste zu entrichten (
§ 614 BGB@), d.h. der Dienstverpflichtete ist zur Vorleistung verpflichtet. Erst der Unterricht, dann die Vergütung. Die Parteien können auch etwas anderes vereinbaren.
Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten (
§ 614 BGB@).
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