Offenkundigkeitsprinzip
Bei der Stellvertretung gilt das
Offenkundigkeitsprinzip, d.h. der Vertreter muss offenbaren, dass er für einen anderen handelt (vgl.
§ 164 Abs. 1 BGB@). Der Stellvertreter repräsentiert den Vollmachtgeber
Macht der Handelnde nicht erkennbar, dass er für eine andere Person handelt, dann kann er auch nicht als Repräsentant des Vollmachtgebers erkannt werden. Dann liegt keine Stellvertretung vor.
Will der Handelnde für den Vertretenen handeln, aber tritt der Wille, im fremden Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, dann liegt ein Eigengeschäft vor, auch wenn der Handelnde es nicht will.
Tritt der Wille, im fremden Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht (
§ 164 Abs. 2 BGB@). Der Handelnde kann seine Erklärung wegen Irrtums nicht anfechten. Er bleibt an sein Eigengeschäft gebunden.
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