Gerichtsvollzieher
Rz. 4
Die Zustellung im Parteibetrieb erfolgt durch den Gerichtsvollzieher nach Maßgabe der §§ 193 und 194 (
§ 192 ZPO@).
Für die Zustellung im Parteibetrieb ist erforderlich, dass das zuzustellende Schriftstück mit den erforderlichen Abschriften dem Gerichtsvollzieher übergeben wird. Der Gerichtsvollzieher beglaubigt die Abschriften (
§ 192 Abs. 2 ZPO@). Fehlende Abschriften kann der Gerichtsvollzieher selbst herstellen.
Die Abschriften (Kopien) legt der Gerichtsvollzieher in einen Briefumschlag.
Das Original verbindet der Gerichtsvollzieher regelmäßig mit einem Zustellungsformular.
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