Zustellung und Ersatzzustellung
Rz. 10
Soweit die Vorschriften über die Zustellung im Parteibetrieb einen Sachverhalt nicht regeln, ist ein Rückgriff auf die Vorschriften über die Zustellung von Amts wegen erforderlich (
§ 191 ZPO@).
Dies gilt insbesondere für die Zustellung eines Schriftstücks an Behörden, Anwälten, Gesellschaften oder Minderjährige. (Siehe
Zustellung von Amts wegen).
Ist eine Zustellung durch Übergabe an den Adressaten nicht möglich, finden die Vorschriften zur Ersatzzustellung von Amts entsprechende Anwendung (siehe
Ersatzzustellung).
Insofern sind bei der Zustellung im Parteibetrieb auch die Vorschriften über die Zustellung von Amts wegen von großer Bedeutung.
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