Einleitung
Rz. 1
Die Zustellung ist die Bekanntgabe eines Dokuments an den Empfänger (siehe
Zustellung).
Dokumente, deren Zustellung
- durch Gesetz vorgeschrieben oder
- vom Gericht angeordnet ist,
sind von Amts wegen zuzustellen (
§ 166 Abs. 2 ZPO@).
Beispiel: Die Zustellung einer Klageschrift erfolgt auf Anordnung des Gerichts. Die Zustellung erfolgt von Amts wegen.
Die Geschäftsstelle führt die Zustellung nach §§ 173 bis 175 aus. Sie kann einen Justizbediensteten mit der Ausführung der Zustellung beauftragen oder die Post. Den Auftrag an die Post erteilt die Geschäftsstelle auf dem dafür vorgesehenen Vordruck (
§ 168 Abs. 1 ZPO@).
Die Vorschriften über die Zustellung von Amts wegen (
§ 166 ff. ZPO@) finden auch auf die Zustellung im Parteibetrieb entsprechende Anwendung (siehe
Zustellung im Parteibetrieb).
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