VOB
Rz. 14
a) VOB ist die Abkürzung für Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen. Nach VOB/A sind Bauleistungen jeder Art von Arbeit, durch die eine bauliche Anlage hergestellt, instand gehalten, geändert oder beseitigt wird (§ 1 VOB/A).
Die VOB/B enthält Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen.
b) Bei den VOB handelt es sich weder um Gesetz noch Verordnung. Sie sind AGB für Bauleistungen und sind daher nur dann Gegenstand des Bauvertrags, wenn sie in den Vertrag einbezogen werden.
Bei öffentlicher Ausschreibung werden für Bauleistungen die VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) zugrunde gelegt (vgl. § 3 VOB).
c) Die VOB/B enthält, insbesondere
- Regelungen zur Abnahme eines Werkes und
- zur Zahlung (z.B. Abschlagzahlung, Schlusszahlung)
Verlangt der Auftragnehmer nach der Fertigstellung - gegebenenfalls auch vor Ablauf der vereinbarten Ausführungsfrist - die Abnahme der Leistung, so hat sie der Auftraggeber binnen 12 Werktagen durchzuführen; eine andere Frist kann vereinbart werden (§ 12 VOB/B).
Der Auftragnehmer hat seine Leistungen prüfbar abzurechnen. Er hat die Rechnungen übersichtlich aufzustellen und dabei die Reihenfolge der Posten einzuhalten und die in den Vertragsbestandteilen enthaltenen Bezeichnungen zu verwenden. Die zum Nachweis von Art und Umfang der Leistung erforderlichen Mengenberechnungen, Zeichnungen und andere Belege sind beizufügen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sind in der Rechnung besonders kenntlich zu machen; sie sind auf Verlangen getrennt abzurechnen (§ 14 Abs. 1 VOB/B).
Abschlagszahlungen sind auf Antrag in möglichst kurzen Zeitabständen oder zu den vereinbarten Zeitpunkten zu gewähren, und zwar in Höhe des Wertes der jeweils nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistungen einschließlich des ausgewiesenen, darauf entfallenden Umsatzsteuerbetrages (§ 16 Abs. 1 VOB/B).
Der Anspruch auf Schlusszahlung wird alsbald nach Prüfung und Feststellung fällig, spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Schlussrechnung (§ 16 Abs. 3 VOB/B). Werden Einwendungen gegen die Prüfbarkeit unter Angabe der Gründe nicht bis zum Ablauf der jeweiligen Frist erhoben, kann der Auftraggeber sich nicht mehr auf die fehlende Prüfbarkeit berufen. Die Prüfung der Schlussrechnung ist nach Möglichkeit zu beschleunigen. Verzögert sie sich, so ist das unbestrittene Guthaben als Abschlagszahlung sofort zu zahlen (§ 16 Abs. 3 VOB/B).
<< Rz. 13 || .. Ende