Dingliche Wirkung
Rz. 5
Da das Eigentumsrecht an einem Ding (Sache) besteht, wird
- das Eigentumsrecht als dingliches Recht und
- seine rechtliche Wirkung als dingliche Wirkung
bezeichnet.
Die Wirkung des dinglichen Rechts (Eigentumsrechts) ist, dass es gegenüber jedermann gilt.
Der Eigentümer hat das Recht mit seiner Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen (siehe Eigentümerbefugnisse,
Rz.6)
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