Auftrag und Gefälligkeit
Rz. 5
Der Auftrag iSd
§ 662 BGB@ ist ein Vertrag und erfordert übereinstimmende Willenserklärungen (siehe
Auftrag).
Übernimmt ein Ehegatte die Vermögensverwaltung für das Vermögen des anderen, stellt sich die Frage, ob ein Auftrag vorliegt.
Alleine die Erteilung einer Vertretungsmacht rechtfertigt noch nicht die Annahme eines Auftragsverhältnis im Sinne der §
§ 662 ff. BGB@ (so BGH, 5. Juli 2000 - XII ZR 26/98), da die Verteilung und Regelungen der Aufgabenbereiche auf besonderes Vertrauen der Ehegatten beruhe (siehe auch
Auftrag).
Siehe auch BGH, 29.01.1986 - IVb ZR 11/85, wonach eine Vermögensverwaltung i.S. des
§ 1413 BGB@ und ein Auftragsverhältnis nicht schon dadurch zustande kommt, dass ein Ehegatte mit Billigung des anderen alle finanziellen Angelegenheiten der Eheleute erledigt.
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