Vertragsschluss
Rz. 2
Ein Vertrag im Internet kommt unter Einsatz von Fernkommunikationsmitteln durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen (Angebot und Annahme) zustande. Fernkommunikationsmittel können Internettelefon, SMS oder E-Mail sein.
Aufforderung zur Abgabe eines Angebots
Der PDF-Katalog oder die Website ist noch kein konkretes Angebot, sondern lediglich die Aufforderung an den Kunden ein Angebot abzugeben (Aufforderung zur Abgabe eines Angebots).
Angebot
Die Bestellung mittels Fernkommunikationsmittel (z.B. SMS oder E-Mail) an den Anbieter ist das konkrete Angebot.
Annahme
Auf das Angebot (Bestellung) des Kunden kann der Anbieter ausdrücklich antworten, oder einfach die bestellte Sache zusenden. Mit der Versendung der bestellten Ware bringt der Verkäufer schlüssig zum Ausdruck, dass er die Bestellung angenommen hat (
§ 151 BGB@).
Die Eingangsbestätigung des Anbieters bei einer E-Mail-Bestellung ist noch keine Annahmeerklärung, weil der Internetanbieter kraft Gesetz zur Empfangsbestätigung nach
§ 312i Abs. 1 Nr. 3 BGB@ verpflichtet ist. Die Empfangsbestätigung kann aber zugleich eine Annahmeerklärung beinhalten, wenn der Textinhalt hierfür Anhaltspunkte gibt.
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