Verbraucherdarlehensvertrag
Rz. 26
Der
Verbraucherdarlehensvertrag ist ein Darlehensvertrag zwischen Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer. Er ist schriftlich abzuschließen, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist.
Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird (
§ 492 Abs. 1 BGB@).
Der Verbraucherdarlehensvertrag und die auf Abschluss eines solchen Vertrags vom Verbraucher erteilte Vollmacht sind nichtig, wenn die Schriftform insgesamt nicht eingehalten ist (
§ 494 Abs. 1 BGB@). Ungeachtet eines Mangels nach Absatz 1 wird der Verbraucherdarlehensvertrag gültig, soweit der Darlehensnehmer das Darlehen empfängt (
§ 494 Abs. 2 BGB@).
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