Stundungsabrede
Rz. 2
Bei einer Stundung kann der Gläubiger die Leistung nicht sofort verlangen, sondern erst später.
Die Stundung kann nicht einseitig erklärt werden. Erforderlich ist eine Einigung der Parteien, dass die bestehende Fälligkeit der Leistung hinausgeschoben wird.
Dies erfordert, dass zum Zeitpunkt der Stundung für eine Leistung bereits eine Fälligkeit durch Gesetz oder Vertrag bestimmt ist. Nach dem BGH versteht ein Durchschnittsverbraucher unter einer Stundung ein kurzfristiges Hinausschieben einer bestehenden Fälligkeit auf einen anderen Zeitpunkt (vgl. BGH, 06. April 2000 - IX ZR 2/98 unter II. 4b.).
Eine bestehende Fälligkeit einer Leistung kann sich durch Gesetz oder Vereinbarung ergeben. Durch eine Stundung kann diese bestehende Fälligkeit hinausgeschoben werden.
Für die Zeit der Stundung (Hinausschieben einer bestehenden Fälligkeit) können Stundungszinsen vereinbart werden.
Leistet der Schuldner nach Ablauf der Stundung nicht bei Fälligkeit, kann er in Verzug kommen (siehe Schuldnerverzug,
Rz.6).
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