Zahlungsaufschub
Rz. 5
Wird eine Geldforderung gestundet, bewirkt die Stundung für den Schuldner einen
Zahlungsaufschub. Eine bestehende Geldfälligkeit wird auf einen späteren Zeitpunk verschoben. Oft werden Zinsen für die Zeit von der ursprünglichen Fälligkeit bis zum später fälligen Zahlungszeitpunkt vereinbart.
Gibt ein Unternehmer einem Verbraucher einen entgeltlichen Zahlungsaufschub ist
§ 506 BGB@ zu beachten.
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