Vereinszweck
Rz. 2
Der Verein ist ein Personenzusammenschluss zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks.
Der gemeinsame Zweck der Mitglieder kann auf ideele oder wirtschaftliche Ziele gerichtet sein.
Nicht wirtschaftliche Zwecke (ideele Zwecke) verfolgen beispielsweise Sportvereine. Im Vordergrund eines Sportvereins steht die Förderung des Sports.
Abhängig vom Vereinszweck unterscheidet der Gesetzgeber zwischen
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