Deliktsfähigkeit bedeutet die Fähigkeit für eine unerlaubte Handlung (z.B. Eigentumsverletzung nach
§ 823 BGB@) verantwortlich zu sein.
Die Deliktsfähigkeit wird auch als Verschuldensfähigkeit bezeichnet (
siehe Details).
Besitzer kann ein Mensch oder eine juristische Person (z.B. GmbH) sein. Der Besitzdiener kann nur ein Mensch sein.
Das Thema des Monats umfasst den Begriff des Besitzers und Besitzdieners.
Nähere Informationen, siehe
Detail