Begriff und Bedeutung
Ein Eigenschaftsirrtum liegt vor, wenn der Erklärende über eine verkehrswesentliche Eigenschaft
bei der Abgabe der Willenserklärung irrt.
Eigenschaften sind wertbildende Faktoren einer Sache (z.B. Material ist Gold oder Messing) oder einer Person (z.B. Fachkenntnisse, Diplom).
Beispiel: Ein Eigenschaftsirrtum liegt vor, wenn der Käufer an einen Ring aus Gold glaubt und diesen deswegen kauft. Ist der Ring tatsächlich aus Messing, dann irrt der Käufer über eine verkehrswesentliche Eigenschaft einer Sache.
Der Irrtum über eine Eigenschaft entsteht bereits bei der Willensbildung und besteht bis zur Abgabe der Erklärung fort. Die Fehlvorstellung über die Eigenschaft ist Anlass für die Abgabe der Erklärung.
Der Eigenschaftsirrtum ist ein Anfechtungsgrund (vgl.
§ 119 Abs. 2 BGB@).
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