Begriff und Bedeutung
Nach dem Schadensrecht ist der Schuldner nur dann zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er die zum Schaden geführte Handlung zu vertreten hat (siehe
Haftung).
Grundsätzlich hat der Schuldner Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten (sog.
Verschuldensprinzip), sofern sich aus dem Inhalt des Schuldverhältnisses nicht eine strengere Haftung ergibt (
§ 276 Abs. 1 BGB@).
Möglich ist eine Gefährdungshaftung. Die Gefährdungshaftung ist eine Haftung für Schäden, die sich durch die Realisierung einer Gefahr ergeben.
Beispiel: Wer ein elektronisches Produkt mangelhaft herstellt der schafft Gefahren und haftet für Personen- oder Sachschäden, die aus der Benutzung des fehlerhaften Produkts entstehen (siehe
Produkthaftung).
Im Gegensatz zur
Verschuldenshaftung, kommt es bei der Gefährdungshaftung nicht auf ein Verschulden des Handelnden an (sog. Haftung ohne Verschulden).
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