Einleitung
Rz. 1
Ein Pfandrecht kann durch Vertrag oder kraft Gesetz entstehen.
Die Vorschriften über das durch Rechtsgeschäft bestellte Pfandrecht finden auf ein kraft Gesetzes entstandenes Pfandrecht entsprechende Anwendung (
§ 1257 BGB@).
Nachstehend das Pfandrecht durch Vertrag.
Es ist zu unterscheiden zwischen
- Pfandrecht an einer beweglichen Sache und
- Pfandrecht an einer Forderung.
Nachstehend Ausführungen zum Pfandrecht an einer beweglichen Sache.
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Rz. 2 >>