Schuldrecht AT
Als allgemeiner Teil des Schuldrechts werden die gesetzlichen Regelungen im zweiten Buch von
§ 241 BGB@ bis
§ 432 BGB@ (1. Abschnitt bis 7. Abschnitt) angesehen
Gegenstand des Schuldrechts AT sind beispielsweise
Diese allgemeinen Regelungen sind für die einzelnen Schuldverhältnisse, die im 8. Abschnitt geregelt sind, von Bedeutung (siehe Inhaltsübersicht, 3. Schuldrecht BT).
Besitzer kann ein Mensch oder eine juristische Person (z.B. GmbH) sein. Der Besitzdiener kann nur ein Mensch sein.
Das Thema des Monats umfasst den Begriff des Besitzers und Besitzdieners.
Nähere Informationen, siehe
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