Begriff und Bedeutung
Rz. 1
Ein Vertrag kommt durch übereinstimmende Willenserklärungen zustande. Das sind Angebot und Annahme.
Ein geschlossener Vertrag kann
- schwebend unwirksam sein.
Während des Schwebezustandes besteht Ungewissheit über die endgültige und vollständige Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts.
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Rz. 2 >>