Bei einer Werbung jeder Art (in Zeitungen, Flyer, etc.) liegt kein konkretes Kaufangebot vor.
Der Erklärende hat zwar einen Handlungswillen (z.B. Werbung machen), aber bei objektiver Betrachtung fehlt der konkrete
Rechtsbindungswille.
Bei objektiver Betrachtung will der Verkäufer keine verbindliche Erklärung abgeben, da er sich die Käufer selbst aussuchen möchte. Auch will der Anbieter auf geändertes Leistungsangebot (Ware ausverkauft) reagieren.
Solche Werbeanzeigen sind als eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zu werten, d.h. der Interessent soll auf den Anbieter zugehen und eine Angebot abgeben. Der Anbieter (Verkäufer) kann dann das Angebot annehmen oder ablehnen (siehe
Werbung).
Besitzer kann ein Mensch oder eine juristische Person (z.B. GmbH) sein. Der Besitzdiener kann nur ein Mensch sein.
Das Thema des Monats umfasst den Begriff des Besitzers und Besitzdieners.
Nähere Informationen, siehe
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