Begriff und Bedeutung
Rz. 1
Der Inhaber einer
Marke oder geschäftliche Bezeichnungen hat das ausschließliche Recht an der geschützten Bezeichnung (
§ 14 Abs. 1 MarkenG@,
§ 15 Abs. 1 MarkenG@). Er kann beispielsweise bestimmen ob und wo die geschützten Zeichen benutzt werden. Einem Dritten kann er untersagen, die identischen Zeichen zu benutzen.
Die Inhaberrechte können sich nach
§ 24 Abs. 1 MarkenG@ erschöpfen.
Haben sich die Inhaberrechte erschöpft, dann hat der Inhaber nicht mehr das Recht, einem Dritten die Veräußerung der Ware unter Benutzung der geschützten Zeichen zu untersagen.
Es ist zu unterscheiden:
- Erschöpfung des Markenschutzes
- Erschöpfung des Kennzeichenschutzes
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