Vertragsschluss
Rz. 3
Sehen die AGB des Plattformbetreibers vor, dass der Einsteller schon zum Zeitpunkt des Freischaltens ein konkretes Angebot abgibt, dann wird diese AGB-Regelung zum Inhalt der Erklärung des Einstellers.
In diesem Fall gibt der Einstellter bereits mit der Freischaltung der Angebotsseite ein verbindliches Angebot iSd.
§ 145 BGB@ ab, das der Bieter durch die Abgabe des Gebots annimmt (BGH, 3.Nov. 2004 - VIII ZR 375/03 unter II.2a aa).
Mit der Festlegung der Laufzeit bestimmt der Einsteller die Annahmefrist (BGH aaO, unter II.2a bb).
Die Bieter können während der Laufzeit der Online-Auktion ihre Gebote (Annahmeerklärungen) abgeben.
Der Vertragsabschluss kommt nicht durch einen Zuschlag (z.B. wie bei einer gewöhnlichen Versteigerung) zustande, sondern durch die Abgabe des Höchstgebots (vgl. BGH aaO).
Das OLG Hamm konkretisiert den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, unter Berufung auf die o.g. BGH-Entscheidung.
Der Vertragsabschluss komme mit dem höchst Bietenden (Annahmenden) zum Zeitpunkt des Höchstgebots zustande und nicht erst am Schluss der Laufzeit (OLG Hamm, 10.01.2012 - I 4 U 145/11). Nach dem Gericht erlischt das Gebot des Käufers nach
§ 158 Abs. 2 BGB@, wenn ein Dritter ein höheres Gebot abgibt.
Beispiel: Beträgt die Laufzeit 10 Tage und wird am zweiten Tag das höchste und letzte Gebot abgeben, dann kommt der Vertrag am zweiten Tag zustande, nicht erst am letzten Tag der Laufzeit.
Handel der Bieter selbst, liegt ein Handeln in eigenem Namen vor.
Wird das Mitgliedskonto des Plattformbetreibers von einem Dritten ohne des Wissens des Mitglieds unbefugt benutzt (sog. unbefugte Kontonutzung), dann liegt ein Handeln unter fremden Namen vor (siehe Mitgliedskonto,
Rz.8).
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