Zahlungsverzug
Rz. 12
Ein Zahlungsverzug liegt vor, wenn der Geldschuldner mit der Zahlung in Verzug kommt. Dies erfordert grundsätzlich eine Mahnung. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im
Mahnverfahren gleich (
§ 286 Abs. 1 BGB@).
Eine Mahnung ist in bestimmten Fällen entbehrlich, insbesondere wenn ein konkreter Zahlungstermin vereinbart ist (
§ 286 Abs. 2 BGB@).
Kommt der Käufer mit der Kaufpreiszahlung in Verzug, dann kann der Verkäufer für die Zeit des Verzugs gesetzliche Verzugszinsen beanspruchen. Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen (
§ 288 BGB@). Hat der Verkäufer dem Käufer erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung bestimmt, kann der Verkäufer auch vom Vertrag zurücktreten (siehe
Schuldnerverzug)
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