Transportgefahr
Rz. 4
Hat der Schuldner dem Gläubiger eine Sache zu bringen, dann trägt der Schuldner das Transportrisiko. Die Sache ist während des Transports im Machtbereich des Schuldners.
Soll der Schuldner die Ware nicht selbst liefern, sondern versenden, dann haben die Parteien eine
Schickschuld vereinbart.
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