Anwartschaft
Rz. 7
a) Wegen des vereinbarten
Eigentumvorbehalts erwirbt der Käufer bei der Sachübergabe noch kein Eigentum, sondern lediglich ein aufschiebend bedingtes Eigentum (ein Vorstufe zum Eigentum). Mit dem Erwerb des bedingten Eigentums erwirbt der Käufer eine Anwartschaft auf die Sache, da der Erwerb des bedingten Eigentums mehr als eine Aussicht oder Chance auf den Eigentumserwerb ist.
Der Käufer hat die Bezahlung des Kaufpreises und somit der Eintritt der Bedingung in der Hand. Bis zum Eigentumserwerb hat der Käufer ein Recht zum Besitz. Der Verkäufer kann die Sache nur herausverlangen, wenn er vom Vertrag zurücktritt (
§ 449 Abs. 2 BGB@). Mit Bezahlung des vollständigen Kaufpreises erwirbt der Käufer das Eigentum an der Sache (vgl.
§ 449 BGB@).
Das Anwartschaftsrecht auf Eigentum wird durch die vollständige Bezahlung des Kaufpreises zum Vollrecht (der Käufer erwirbt Eigentum). Das Anwartschaftsrecht ist die Vorstufe zum Vollrecht (siehe
Anwartschaftsrecht).
b) Bis zum Eigentumserwerb hat der Käufer ein Recht zum Besitz. Der Verkäufer kann die Sache nur herausverlangen, wenn er vom Vertrag zurücktritt (
§ 449 Abs. 2 BGB@). Solange der Kaufvertrag besteht, kann der Verkäufer bis zum Bedingungseintritt (Schwebezeit) das Eigentum an der Sache nicht auf einen Dritten wirksam übertragen (vgl.
§ 161 Abs. 1 BGB@). Der Erwerb des Eigentums kann nicht von einem Dritten behindert werden.
Diese gesicherte Position wird als Anwartschaftsrecht bezeichnet. Das
Anwartschaftsrecht auf Eigentum an der Sache ist eine Vorstufe zum Vollrecht (Eigentum).
c) Das Anwartschaftsrecht (als bedingtes Recht) ist auf einen Dritten übertragbar (abtretbar). Der Käufer kann sein erworbenes bedingte Eigentumsrecht (Anwartschaftsrecht) auf einen anderen übertragen. Mit Eintritt der Bedingung (vollständige Kaufpreiszahlung) erlangt der Dritte das Eigentum an der Sache.
d) Das Anwartschaftsrecht ist insolvenzfest, der Käufer kann bei Insolvenz des Verkäufers die Erfüllung des Vertrags verlangen (siehe Insolvenz,
Rz.13).
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