Zeitpunkt
Rz. 9
Zum Zeitpunkt der Sachübergabe müssen die Parteien sich über den Eigentumsübergang einig sein (vgl.
§ 929 BGB@). Soll das Eigentum unter dem Vorbehalt der vollständigen Kaufpreiszahlung auf den Käufer übergehen (Eigentumsvorbehalt), dann muss dies bei Sachübergabe feststehen.
Haben die Parteien den Eigentumsvorbehalt bereits im Kaufvertrag zum Ausdruck gebracht, dann ist in der Sachübergabe zugleich die Erklärung des Verkäufers zu sehen, dass das Eigentum nicht sofort, sondern unter dem Vorbehalt der vollständigen Kaufpreiszahlung auf den Käufer übergehen soll. Mit der Annahme der Sache durch den Käufer kommt es zur Einigung über den Eigentumsvorbehalt.
Auch wenn im Kaufvertrag kein Eigentumsvorbehalt vereinbar ist, können die Parteien bei Sachübergabe einen Eigentumsvorbehalt vereinbaren.
Beim Eigentumsvorbehalt geht das Eigentum nicht zum Zeitpunkt der Sachübergabe auf den Käufer über, sondern später.
Der Käufer erwirbt das Eigentum erst mit Eintritt der Bedingung (vollständige Kaufpreiszahlung). Erst zum Zeitpunkt der vollständigen Kaufpreiszahlung erwirbt der Käufer das Eigentum (ohne weitere Erklärungen). Das Anwartschaftsrecht auf Eigentum wird durch die vollständige Bezahlung des Kaufpreises zum Vollrecht (siehe Anwartschaft,
Rz.7).
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