Einleitung
Rz. 1
a) Die InsO kennt neben der
Regelinsolvenz auch die Verbraucherinsolvenz. Dem Verbraucherinsolvenzverfahren ist der außergerichtliche Einigungsversuch vorgeschaltet. Kommt es zu einer Einigung zw. den Gläubigern und dem Schuldner, dann ist ein Insolvenzverfahren entbehrlich.
Das Verbraucherinsolvenzverfahren ist durchzuführen, wenn der Schuldner eine natürliche Person ist, die keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt oder ausgeübt hat (
§ 304 Abs. 1 Satz 1 InsO@).
Hat der Schuldner eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt, so ist das Verbraucherinsolvenzverfahren möglich, wenn seine Vermögensverhältnisse überschaubar sind und gegen ihn keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen (
§ 304 Abs. 1 Satz 2 InsO@). Überschaubar sind die Vermögensverhältnisse, wenn der Schuldner zu dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird, weniger als 20 Gläubiger hat (
§ 304 Abs. 2 InsO@). Zum Zeitpunkt der Antragsstellung muss die selbständige Tätigkeit bereits eingestellt sein.
b) Beim Verbraucherinsolvenzverfahren sind dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahren oder unverzüglich nach dem Antrag beizufügen (
§ 305 Abs. 1 InsO@):
- eine Bescheinigung über das Scheitern eines außergerichtlichen Einigungsversuches (siehe Einigungsversuch, Rz.3),
- einen Antrag auf Erteilung von Restschuldbefreiung (siehe Restschuldbefreiung, Rz.5),
- Verzeichnis über Vermögen, Gläubiger und Schulden (siehe Vermögensverzeichnis, Rz.6),
- einen Schuldenbereinigungsplan (siehe Schuldenbereinigungsplan, Rz.7).
Ohne der Bescheinigung über einen erfolglosen außergerichtlichen Einigungsversuch ist eine Entscheidung des Gerichts über den Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens nicht möglich.
c) Nach dem Eingang des Antrags und der erforderlichen Unterlagen beim Gericht, versendet das Gericht den Schuldenbereinigungsplan an die Gläubiger zur Stellungsnahme innerhalb einer Frist von 1 Monat.
Wird der Schuldenbereinigungsplan von den Gläubigern angenommen, gelten die Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und auf Erteilung von Restschuldbefreiung als zurückgenommen. Der Schuldner hat mit der Erfüllung des Schuldenbereinigungsplans zu beginnen. Die Erfüllung des Schuldenbereinigungsplans erfolgt außerhalb des Insolvenzverfahrens. Bei Ablehung des Schuldenbereinigungsplans beginnt das Insolvenzverfahren (siehe Schuldenbereinigungsplan,
Rz.7).
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Rz. 2 >>