Einleitung
Rz. 1
Der Verbrauchsgüterkauf ist ein im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelter
Kaufvertrag.
Verbrauchsgüterkäufe sind Kaufverträge, durch die
eine bewegliche Sache kauft (
§ 474 Abs. 1 BGB@).
Nach dem gesetzlichen Wortlaut muss der Käufer ein
Verbraucher sein, d.h. der Käufer muss eine bewegliche Sache zu privaten Zwecken kaufen. Die beweglichen Sachen können neue oder gebrauchte Sachen sein. Unbewegliche Sachen werden vom Verbrauchsgüterkauf nicht erfasst. Der Kauf einer unbeweglichen Sache (z.B. Grundstück) zu privaten Zwecken ist kein Verbrauchsgüterkauf.
Der Verkäufer muss ein
Unternehmer sein, d.h. der Verkäufer muss die bewegliche Sache zu unternehmerischen Zwecken verkaufen. Der Unternehmer muss aber kein Verkäufer sein, dessen Haupttätigkeit gerade im Verkauf von beweglichen Sachen liegt (sog. professioneller Verkäufer). Der Verbrauchsgüterkauf ist nicht auf professionelle Verkäufer beschränkt. Ein Verbrauchsgüterkauf liegt grundsätzlich auch dann vor, wenn ein Unternehmer im Rahmen eines branchenfremden Nebengeschäftes eine bewegliche Sache an einen Verbraucher verkauft (BGH, 13. 7. 2011 – VIII ZR 215/10).
Beispiel: Eine in der Drucktechnik tätige GmbH verkauft ein Auto an einen Verbraucher (BGH aaO, 17). Obwohl der Autoverkauf für die GmbH ein Nebengeschäft ist, liegt ein Verbrauchsgüterkauf vor. Nach dem BGH findet eine Beschränkung des Anwendungsbereichs des Verbrauchsgüterkaufs auf professionelle Verkäufer in den gesetzlichen Regelungen keine Stütze und eine solche Beschränlung liefe auch dem weiten Schutzzweck des Verbrauchsgüterkaufs zuwider, bei dem es auf die Schutzbedürftigkeit des Käufers und nicht auf die des Verkäufers ankomme (BGH aaO, Tz. 20).
Um einen Verbrauchsgüterkauf handelt es sich auch bei einem Vertrag, der neben dem Verkauf einer beweglichen Sache die Erbringung einer Dienstleistung durch den Unternehmer zum Gegenstand hat (
§ 474 Abs. 1 BGB@). Gemeint sind die Fälle, in denen der Unternehmer die Dienstleistung als Nebenleistung zu seiner Hauptpflicht (Sachübergabe und Eigentumsübertragung nach
§ 433 Abs. 1 BGB@) erbringt, z.B. Montage (Aufbau) eines Schrankes. Da der Dienstleistung des Unternehmers in solchen Fällen keine eigenständige, gleichrangige Bedeutung zukommt, ist der Vertrag insgesamt einheitlich als Verbrauchsgüterkauf einzuordnen (siehe dazu BT-Drucksache 17/12637, S.69)
Der Kauf einer unbeweglichen Sache (Grundstückskauf) oder der Rechtskauf (z.B. Kauf von Lizenzrechten) zwischen Unternehmer und Verbraucher ist kein Verbrauchsgüterkauf.
Für den Verbrauchsgüterkauf gibt es kaufrechtliche Sonderregelungen.
Überblick über die wichtigsten Sonderregelungen:
- beim Versendungskauf geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über, wenn der Verkäufer die Sache dem Transportunternehmer übergibt. Dies gilt beim Verbrauchsgüterkauf nicht, wenn der Unternehmer den Frachtführer oder Spediteur bestimmt. In diesem Fall trägt der Unternehmer das Transportrisiko beim Versendungskauf (siehe Transportrisiko, Rz.2).
- das Recht des Verkäufers zur Verweigerung der Nacherfüllung wegen unverhältnismäßigen Kosten ist grundsätzlich ausgeschlossen (siehe Leistungsverweigerung, Rz.4).
- gegenüber einem Verbraucher muss eine Garantieerklärung einfach und verständlich abgefasst sein (siehe Garantie, Rz.5).
- ein Haftungsausschluss zum Nachteil des Verbrauchers ist unzulässig, z.B. ist ein Gewährleistungsausschluss unwirksam (siehe Gewährleistungsausschluss, Rz.7).
- Verjährungsabsprachen zum Nachteil des Verbrauchers sind eingeschränkt. Unzulässig ist insbesondere die Verkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist bei neuen Sachen (siehe Verjährungsabsprachen, Rz.6)
- für die ersten sechs Monate nach Gefahrübergang gilt die gesetzliche Vermutung, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war (siehe Beweislastumkehr, Rz.8).
- Anspruch auf Vorschuss für Transportkosten zum Verkäufer (siehe Vorschuss, Rz.9)
- veränderte Leistungzeit, d.h. statt sofortige Leistungspflicht nach Vertragsschluss, lediglich unverzügliche Leistungspflicht, sofern nicht anderes vereinbart (siehe Leistungszeit, Rz.15).
Zu den Details, siehe die Inhaltsübersicht.
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