Fernabsatzvertrag und Widerrufsrecht
Rz. 6
Der geschlossene Kaufvertrag ist ein
Fernabsatzvertrag (
§ 312b BGB@), wenn der Anbieter (Einsteller) als
Unternehmer und der Ersteigerer als
Verbraucher anzusehen ist.
Bei einem Fernabsatzvertrag steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht zu (
§ 312d Abs. 1 BGB@).
Das Widerrufsrecht gilt nicht für Versteigerungen iSd
§ 156 BGB@ (
§ 312d Abs. 4 Nr.5 BGB@).
Da eine gewöhnliche Versteigerung etwas anders abläuft, als eine Internet - Auktion, ist eine Internet-Auktion keine Versteigerung i.S.v.
§ 156 BGB@ (BGH, 03.11.2004 - VII ZR 375/03). Der Ersteigerer hat ein Widerrufsrecht, wenn er einen Fernabsatzvertrag abgeschlossen hat.
<< Rz. 5 ||
Rz. 7 >>