Leistungsort
Rz. 9
Ist ein Ort für eine vertraglich geschuldete Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, dann hat die Leistung an dem Orte zu erfolgen, an welchem der Schuldner der Leistung zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hat (
§ 269 BGB@). Danach hat der Käufer die Sache beim Verkäufer (Sachschuldner) abzuholen.
Ist eine
Holschuld nicht gewollt, sollte eine
Schickschuld vereinbart werden (siehe Versendungskauf,
Rz.10).
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