Zahlungsort
Rz. 7
Der Käufer hat den Kaufpreis auf seine Gefahr dem Verkäufer zu übermitteln (
§ 270 BGB@). Die Art der Übermittlung (bringen, schicken, überweisen) können die Parteien bestimmen. Fehlt eine Vereinbarung, liegt eine Schickschuld vor.
Beim alltäglichen Barzahlungsgeschäft ist Bringschuld vereinbart, der Käufer bringt das Geld zum Verkäufer.
>> [mehr..]
<< Rz. 6 ||
Rz. 8 >>