Leistungszeit
Rz. 15
Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken (vgl.
§ 271 Abs. 1 BGB@, siehe
Leistungszeit).
Bei einem Verbrauchsgüterkauf gilt anderes.
Ist bei einem Verbrauchsgüterkauf eine Zeit für die nach § 433 zu erbringenden Leistungen weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger diese Leistungen abweichend von § 271 Absatz 1 nur unverzüglich verlangen (
§ 475 Abs. 1 BGB@), d.h. statt einer sofortigen Leistungsflicht, besteht lediglich eine Pflicht zur unverzüglichen Leistung.
Dies gilt für die Sachschuld des Unternehmers und die Zahlungsschuld des Käufers.
Die Vertragsparteien bewirken ihre Leistungen unverzüglich, wenn sie ihre Pflichten aus dem Vertrag ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Absatz 1) erfüllen (vgl. BT-Drs. 17/12637, S. 69-70; Hinweise zu 474 Abs. 3 BGB, dem jetzigen 475 Abs. 1 BGB ). Eine verzögerte Leistung ohne Verschulden liegt vor, wenn ein sachlicher Grund für die verzögerte Leistung besteht. Aus sachlichen Gründen (abhängig vom Einzelfall), darf der Schuldner etwas später leisten, als sofort (siehe
Unverzüglich). Der Unternehmer muss aber spätestens 30 Tage nach Abschluss des Vertrags liefern (
§ 475 Abs. 1 BGB@). Diese Regelung schützt die Interessen des Verbrauchers durch eine Höchstfrist und dient zugleich der Rechtssicherheit (BT-Drs. 17/12637, S. 70).
<< Rz. 14 ||
Rz. 16 >>