Durch den
Kaufvertrag ist der Verkäufer zur Lieferung einer mangelfreien Sache verpflichtet (
§ 433 Abs. 1 BGB@).
Bei der Lieferung einer mangelhaften Sache, kann der Käufer die gesetzlichen
Mängelrechte nach
§ 437 BGB@ geltend machen.
Zu den Mängelrechten gehören der Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen (vgl.
§ 437 Nr. 3 BGB@).
Der Gläubiger kann anstelle Schadensersatz statt der Leistung den Ersatz der
Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat (siehe
Aufwendungsersatz).