Gleichstufigkeit der Schulden
Rz. 4
Bei der Gesamtschuld gibt es mehrere Schulden.
Für die Haftung als Gesamtschuldner nach
§ 421 BGB@ ist erforderlich, dass die Schuldner gleichstufig haften.
Gleichstufige Schuld (Haftung) bedeutet, dass mehrere Schuldner auf gleicher Stufe -parallel nebeneinander- haften. Der Gläubiger hat ein Wahlrecht gegen wen er seine Forderung geltend macht. Der eine Schuldner haftet nicht vor dem anderen Schuldner.
Haften mehrere Schuldner demselben Gläubiger nicht gleichstufig, dann kann keine Gesamtschuld vorliegen, z.B. wenn von zwei Schuldnern ein Schuldner lediglich als Bürge haftet (siehe Schuldgrund,
Rz.5).
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