Verzugsbeginn
Rz. 4
a) Grundsätzlich fallen für jeden Verzugstag gesetzliche Verzugszinsen an. Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen (
§ 288 Abs. 1 BGB@).
Da die gesetzliche Zinsen nicht nach Stunden, sondern nur nach Tagen geschuldet werden, besteht die Zinspflicht für jeden begonnenen Verzugstag.
Tritt der Verzug im Laufe eines Tages ein, dann beginnt die Zinspflicht erst am nächsten Tag, z.B. beim Verzug durch Mahnung.
b) Verzug durch Mahnung
Ist für den Verzug eine Mahnung erforderlich (vgl.
§ 286 Abs. 1 BGB@), dann kommt der Schuldner mit Zugang der Mahnung in Verzug. Der Zugang der Mahnung kann morgens oder mittags erfolgen. Der Schuldner kommt im Laufe des Tages in Verzug. Da der Verzugszins ein Tageszins ist, beginnt die Zinspflicht erst mit Beginn des nächsten Tages (Zinspflicht besteht für jeden begonnenen Tag).
c) Verzug ohne Mahnung (z.B. wenn ein konkreter Termin vereinbart ist)
Eine Mahnung ist nicht erforderlich wenn der Zeitpunkt der Zahlung (Fälligkeitstag) konkret bestimmt ist (
§ 286 Abs. 2 BGB@). Der Verzug beginnt ein Tag nach dem Fälligkeitstag.
Der Fälligkeitstag darf bei der Berechnung der Verzugstage nicht mit gerechnet werden, da der Schuldner an diesem Tag noch nicht in Verzug ist. Der Verzug beginnt mit Eintritt (Anfang) des nächsten Tages, die Zinspflicht ebenfalls.
Die Zinspflicht beginnt mit Verzugseintritt.
Eine Mahnung ist auch nicht erforderlich, wenn der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit (Frist) für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt (
§ 286 Abs. 2 BGB@), z.B. Zahlung innerhalb von 10 Tagen nach Lieferung der Sache.
Wird dem Geldschuldner nach dem Eintritt des Ereignisses eine Zahlungsfrist eingeräumt (Fristbeginn wird an Ereignis geknüpft), dann wird bei der Fristberechnung der Tag des Ereignisses nicht mitgezählt.
Beispiele: Zahlung 10 Tage nach Lieferung oder Abnahme. Die Frist beginnt ein Tag nach dem Ereignis (Lieferung), analog
§ 187 Abs. 1 BGB@. Der Verzug tritt nach Fristende (mit Ablauf des letzten Tages) ein. Der letzte Tag der Frist darf bei der Berechnung der Verzugstage nicht mit gerechnet werden, da der Schuldner an diesem Tag noch nicht in Verzug ist. Der Verzug beginnt mit Beginn des nächsten Tages, die Zinspflicht ebenfalls.
Die Zinspflicht beginnt mit Verzugseintritt.
d) Sofern kein Zahlungsziel (konkreter Zahlungstermin) eingeräumt wird oder keine Mahnung erfolgt, kommt der Schuldner in Verzug, wenn „er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung“ zahlt (
§ 286 Abs. 3 BGB@). Die Frist beginnt mit Fälligkeit/Rechnungszugangs.
Der Fälligkeitstag ist Zahltag. Ab diesem Zeitpunkt muss der Schuldner zahlen. Wenn der Geldschuldner 30 Tage nicht bezahlt, obwohl er zahlen sollte, dann kommt er in Verzug. Die 30-Tage-Regelung gibt dem Schuldner einen zusätzlichen Zeitraum zur Leistung (vgl. BT-Drs. 14/6040, S. 147).
Beispiel: Wird eine Rechnung mit Zugang beim Schuldner fällig (hier z.B. 01.09.), dann beginnt die 30 Tagesfrist mit dem Zugang der Rechnung zu laufen (der Tag des Rechnungszugangs, der Fälligkeitstag, wird bei der Berechnung mitgezählt). Der Verzug tritt nach Ablauf von 30 Tagen ein (hier: am 1.10). Die Zinspflicht beginnt Eintritt des Verzugs.
Beispiel: Tritt die Fälligkeit der Forderung nicht bereits mit Zugang der Rechnung ein, sondern danach, dann beginnt die 30 Tagesfrist erst mit der Fälligkeit zu laufen (Frist beginnt mit Fälligkeit). Ist der Zugang der Rechnung unklar, dann beginnt die Frist mit Zugang der Gegenleistung (BT-Drs. aaO, S. 148,
§ 286 Abs. 3 BGB@). Ist der Zugang der Verkäufer-Rechnung unklar, dann beginnt die Frist nach dem Wortlaut der Vorschrift mit dem Warenzugang beim Käufer.
Die Zinspflicht beginnt mit Verzugseintritt.
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