Leistungszeit nach Ereignis
Rz. 4
Für den
Verzug ist eine Mahnung nicht erforderlich, wenn der Leistung ein Ereignis (z.B. Kündigung) vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung (Fälligkeit der Leistung) in der Weise bestimmt ist, dass sie sich
- von dem Ereignis an (ab dem Eintritt des Ereignisses)
Entscheidend ist, dass der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und dieses Ereignis der Ausgangspunkt für eine kalendermäige Berechnung (Zeitraum-Bestimmung) für die Leistungserbringung ist.
Beispiele: Fälligkeit der Zahlung 4 Wochen nach Zugang der Kündigung. Fälligkeit der Lieferung spätestens 14 Tage nach Abruf der Ware oder Bestellung der Ware. Der Tag des Ereignisses wird nicht mitgezählt. Der Verzug tritt nach Ablauf der Frist ein (siehe Verzugsbeginn,
Rz.10).
Die Leistungszeit (Fälligkeit) steht wegen der Abhängigkeit vom Ereignis noch nicht fest. Sie kann erst ab Eintritt des Ereignisses berechnet werden. Der Tag des Ereignisses wird nicht mitgezählt (vgl.
§ 187 Abs. 1 BGB@).
Wichtig ist, dass der Eintritt des Ereignisses für den Schuldner erkennbar ist. Nur dann kann der Schuldner die Leistungszeit berechnen (BGH, 25. Oktober 2000 - VIII ZR 326/99 unter II.2.b.aa, erging zu § 284 Abs. 2 a.F., jetzt
§ 286 Abs. 2 BGB@)
Beispiel: Bei der Klausel „Kaufpreis binnen 20 Banktagen ab Beurkundung des Vertrags zahlen“ ist der Eintritt des Ereignisses erkennbar und die Leistungszeit errechenbar (BGH aaO).
Der Zeitraum zwischen Ereignis und Leistung muss angemessen iSd
§ 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB@ sein. Eine unangemessene Zeit für die Leistung, ein zu kurzer Zeitraum zwischen Ereignis und Leistung, ist unwirksam. Statt der vereinbarten Zeit für die Leistung, gilt dann eine angemessene Zeit für die Leistung. Diese ist abhängig vom Einzelfall.
Bei der Schrumpfung des Zeitraums (Frist) auf Null liegt keine Fristsetzung iSd Vorschrift vor (vgl. BT-Drucksache 14/6040, S. 146).
Beispiel: Die Klausel "Zahlung sofort nach Lieferung“ beinhaltet keine Zeitraum-Bestimmung (Fristsetzung), sondern lediglich eine für § 271 erhebliche Fälligkeitsbestimmung (so BT-Drucksache aaO). Daher reicht sie für eine Verzugsbegründung nach
§ 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB@ nicht aus.
Sofern die Leistungszeit nur durch ein exaktes Datum (z.B. 15.10) oder einen kalendermäßig festgelegten Zeitraum (8. Kalenderwoche) bestimmt ist, ist
§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB@ zu beachten (siehe Kalendermäßige Bestimmung,
Rz.2).
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