Rechtsbruch
Rz. 22
Ein Rechtsverstoß gegen die Informationspflichten kann einen Wettbewerbsverstoß (Rechtsbruch) nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) darstellen, wenn die Informationspflichten als Marktverhaltensregelungen anzusehen sind.
Die Vorschriften der
§ 312d Abs. 1 BGB@, Art. 246a §§ 1, 3 und 4 EGBGB sind als Marktverhaltensregelungen nach dem UWG anzusehen (siehe Marktverhaltensregelungen,
Rz.23).
<< Rz. 21 ||
Rz. 23 >>