Ausgleichsanspruch
Rz. 10
Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über (
§ 426 BGB@). Der leistende Gesamtschuldner kann Ausgleich verlangen.
Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen (
§ 426 Abs. 1 BGB@).
Im Zweifel sind die Gesamtschuldner zu gleichen Anteilen verpflichtet.
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