Zinssatz
Rz. 2
a) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Es fallen Verzugszinsen an. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (vgl.
§ 288 Abs. 1 BGB@).
Ist an dem Geschäft ein Verbraucher nicht beteiligt, beträgt der gesetzliche Zinssatz 9 % über dem Basiszinssatz (
§ 288 Abs. 2 BGB@), z.B bei einem Geschäft zwischen zwei Unternehmern oder zwischen Unternehmer und Behörde.
Ist an dem Geschäft ein Verbraucher beteiligt, beträgt der gesetzliche Zinssatz nur 5 % über dem Basiszinssatz (
§ 288 Abs. 1 BGB@), z.B. bei einem Geschäft zwischen zwei Verbrauchern oder zwischen Unternehmer und Verbraucher. Die Höhe des gesetzlichen Zinssatzes ist davon abhängig, ob bei einem Rechtsgeschäft ein Verbraucher beteiligt ist
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