Nach
§ 362 Abs. 1 BGB@ erlischt der Anspruch, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird (siehe
Erfüllung).
Erbringt der Schuldner eine andere Leistung, dann erlischt der Anspruch nicht.
Die Annahme einer anderen als die geschuldete Leistung kann erfüllungshalber erfolgen.
Eine Annahme erfüllungshalber wird angenommen, wenn der Schuldner zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers diesem gegenüber eine neue Verbindlichkeit eingeht (
§ 364 Abs. 2 BGB@).
Beispiel: Ein Käufer bezahlt den Kaufpreis nicht mit Bargeld, sondern gibt einen Wechsel hin. Nimmt der Verkäufer den Wechsel an, dann entsteht für den Käufer eine neue Verbindlichkeit gegenüber dem Verkäufer. Er schuldet nun den Kaufpreis auch aus der Wechselverbindlichkeit. Der Verkäufer hat nun zwei Forderungen, aus dem Kaufvertrag und aus dem Wechsel. Gleiches gilt bei der Hingabe eines Schecks oder einer Kreditkarte. Nimmt der Verkäufer den Geldersatz an, entsteht für den Käufer eine neue Verbindlichkeit (Scheckverbindlichkeit oder Kreditkartenverbindlichkeit).
Übernimmt der Schuldner zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers diesem gegenüber eine neue Verbindlichkeit, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass er die Verbindlichkeit an Erfüllungs statt übernimmt (vgl.
§ 364 Abs. 2 BGB@). Die Erfüllung tritt im Zweifel nicht mit der Annahme eines Geldersatzes (Wechels, Schecks, Kreditkarte) ein, sondern erst dann, wenn der Gläubiger eine Gutschrift erhalten hat.
Da der Gläubiger eine zusätzliche Befriedigungsmöglichkeit erhält, ist mit der Hingabe der erfüllungshalber Leistung eine Stundung der ursprünglichen Leistung (z.B. Anspruch auf Bezahlung aus dem Kaufvertrag) verbunden.
Erlangt der Gläubiger durch die Annahme der Ersatzsache keine Befriedigung (z.B. weil der Wechsel platzt), kann der Gläubiger die ursprüngliche Leistung einfordern.
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