Einleitung
Rz. 1
a) Die Hinterlegung von beweglichen Sachen ist möglich, wenn der Gläubiger in
Annahmeverzug ist (
§ 372 BGB@). Nicht alle Gegenstände sind hinterlegungsfähig.
Es wird unterschieden zwischen
- Hinterlegungsfähigen Sachen (siehe Hinterlegungsfähige Sachen, Rz.2)
- Hinterlegungsunfähigen Sachen (siehe Hinterlegungsunfähige Sachen, Rz.3).
Die verfahrensrechtliche Seite der Hinterlegung ist in der Hinterlegungsordnung geregelt. Die Hinterlegungsstelle ist das Amtsgericht.
Die Hinterlegung von hinterlegungsfähigen Sachen (wie Geld, Urkunden) kann mit und ohne Ausschluss der Rücknahme erfolgen. Wird die Rücknahme der hinterlegten Sache ausgeschlossen, so wird der Schuldner durch die Hinterlegung von seiner Verbindlichkeit in gleicher Weise befreit, wie wenn er zur Zeit der Hinterlegung an den Gläubiger geleistet hätte (
§ 378 BGB@). In diesem Fall hat die Hinterlegung eine Erfüllungswirkung (siehe Erfüllungsersatz,
Rz.4).
c) Nicht hinterlegungsfähige Sachen können versteigert werden (
§ 383 BGB@). Statt die Sache wird der Erlös aus der Versteigerung hinterlegt (siehe Versteigerung,
Rz.6).
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Rz. 2 >>