Leistung an Nichtberechtigten
Rz. 4
Leistet der Schuldner, so wird er durch die Leistung an den Inhaber der Urkunde (Sparbuch) befreit, auch wenn die Leistung an einen Nichtberechtigten erfolgt (
§ 808 Abs. 1 Satz 1 BGB@).
Diese Legitimationswirkung erstreckt sich nur auf Leistungen zu denen die Bank auf Grund der vertraglichen Vereinbarungen und gesetzlichen Bestimmungen berechtigt ist. Daher tritt keine Leistungsbefreiung ein, wenn eine Auszahlung vor Fälligkeit an einen Nichtberechtigten erfolgt oder bei Auszahlung entgegen eines Sperrvermerks.
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