Warenkredit
Rz. 3
Bei einem Warenkredit überlässt der Kreditgeber dem Kreditnehmer eine vertretbare
Sache.
Mit der überlassenen Sache kann der Kreditnehmer nach Belieben verfahren. Er kann die überlassene Sache verbrauchen oder verarbeiten. Er ist nicht zur Rückggabe der konkret überlassenen Sache verpflichtet, sondern nur zur Rückgewähr einer Sache gleicher Art und Menge (siehe
Sachdarlehen).
Vom Warenkredit unterscheidet sich die Miete, Pacht und Leihe dadurch, dass der Mieter, Pächter und Entleiher nicht Eigentümer der überlassenen Sache sind. Sie sind zur Rückerstattung der überlassenen Sache verpflichtet (siehe
Sachdarlehen).
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