Verlegtes Sparbuch
Rz. 5
Bei einem Sparkonto mit Sparbuch ist eine Auszahlung aus dem Sparkonto gegen Aushändigung der Urkunde möglich (vgl.
§ 808 Abs. 2 BGB@).
Hat der Sparer das Sparbuch verlegt, dann kann er als Kontoinhaber und Vertragspartner trotzdem die Auszahlung eines Sparbetrags von seinem Sparkonto verlangen. In diesem Fall ist zur Auszahlung mehr als nur die Vorlage des Sparbuches erforderlich, z.B. Nachweis der Inhaberschaft des Bankkontos.
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