Begriff und Bedeutung
Rz. 1
AGB sind einseitig vorformulierte Regelungen (siehe auch
AGB)
Zum Schutz des Kunden unterliegen AGB-Klauseln einer Inhaltskontrolle, d.h. ein Richter darf den Inhalt einer AGB überprüfen (siehe
Inhaltskontrolle).
Das Transparenzgebot verpflichtet den Verwender von AGB-Klauseln, die Rechte und Pflichten des Vertragspartners in den AGB möglichst klar und verständlich zu regeln.
Durch eine nicht klar und verständlich Regelung kann der Kunde unangemessen benachteiligt werden. Eine AGB-Klauseln ist unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders unangemessen benachteiligt (
§ 307 Abs. 1 BGB@).
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Rz. 2 >>