Hinweis
Rz. 4
a) Die Vertragsklauseln werden Vertragsbestandteil, wenn der Verwender die andere Vertragspartei bei Vertragsschluss auf die AGB hinweist (
§ 305 Abs. 2 Nr. 1 BGB@).
Bei Vertragsschluss unter Anwesenden muss der Verwender die AGB vorlegen oder zu mindesten darauf hinweisen. Ist ein ausdrücklicher Hinweis unzumutbar (z.B. alltäglichen Massengeschäft), genügt ein Aushang (
§ 305 Abs. 2 BGB@). Diese Regelungen gelten nur gegenüber Verbrauchern und nicht gegenüber Unternehmern (
§ 310 Abs. 1 BGB@).
Nicht ausreichend ist der Abdruck von AGB auf einer Eintrittskarte, einem Fahrschein, Lieferschein, Empfangsbestätigung, weil in diesen Fällen die AGB erst nach Vertragsabschluss ausgehändigt werden.
Im Internet ist auf der Bestellseite ein Link zu den AGB zu setzten (siehe Internet,
Rz.9).
b) Der Hinweis kann schriftlich oder mündlich erfolgen.
Bei einem Vertragstext mit AGB auf der Rückseite, ist auf der Vorderseite ein Hinweis auf die AGB auf der Rückseite zu machen. Bei einem mündlichen Hinweis kann es zu Beweischwierigkeiten kommen.
c) Ist ein ausdrücklicher Hinweis schlecht möglich (z.B. wegen fehlendem persönlichen Kontakt), genügt ein Aushang (
§ 305 Abs. 2 BGB@) z.B. Kauf von Waren an Automaten, Parkhausbenutzung. Aber auch dort ,wo ein persönlicher Kontakt besteht, genügt ein Aushang, wenn ein ausdrücklicher Hinweis auf die AGB die Abwicklung von Massengeschäften erheblich behindern würde z.B. bei Verträgen mit Kaufhäusern, Sportveranstaltern, Selbstbedienungsläden, Theatern.
Der Aushang muss am Ort des Vertragsschlusses erfolgen, z.B. im Kassenbereich.
d) Im elektronischen Geschäftsverkehr hat der Unternehmer neben einem gut sichtbaren Link auf AGB (siehe Internet,
Rz.9) zusätzlich die Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr zu beachten.
Nach
§ 312i Abs. 1 Nr. 4 BGB@ (Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr) muss der Kunde im Internet die Möglichkeit haben die Vertragsbestimmungen abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern (z.B. auf der Festplatte). Diese Pflicht gilt gegenüber dem Internetkunden, unabhängig davon, ob er Verbraucher oder Unternehmer ist
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