Verbraucherschutz
Rz. 2
Da Allgemeine Geschäftsbedingungen vom Unternehmer einseitig vorformuliert sind, werden sie gegenüber Verbrauchern nicht automatisch Vertragsbestandteil. Gegenüber Unternehmern gelten die Einbeziehungsvoraussetzungen des § 305 Abs. 2 nicht (vgl.
§ 310 Abs. 1 BGB@).
Zum Schutz des Verbrauchers werden einseitig vorformulierte Klauseln des Unternehmers nur unter den Voraussetzungen des
§ 305 Abs. 2 BGB@ in den geschlossenen Vertrag einbezogen, z.B. hat der Unternehmer bei Vertragsschluss auf die AGB hinzuweisen. Ein Hinweis nach Vertragsschluss ist verspätet (siehe Bei Vertragsschluss,
Rz.3).
Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam (
§ 306 Abs. 1 BGB@).
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