Individualvereinbarung
Rz. 6
An einer vorformulierten Bestimmung fehlt es, wenn Klauseln von den Parteien gemeinsam ausgehandelt sind. In diesem Fall liegt eine Individualvereinbarung vor. Eine Individualvereinbarung ist eine individuelle Vertragsabrede zwischen den Vertragsparteien.
Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen (siehe
Individualvereinbarung).
Eine Individualvereinbarung liegt nicht vor, wenn der Verwender den Inhalt der AGB nicht zur Disposition stellt und der Verwendungsgegner keine reale Chance erhält, den Inhalt der Klauseln zu beeinflussen.
Bei Verbraucherverträgen gelten Vertragsbedingungen als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden (
§ 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB@).
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