Mustervertrag, Formular
Rz. 5
Liegen einseitig vorformulierten Bestimmungen für eine Vielzahl von Verträgen vor, ist es gleichgültig, ob die einseitig vorformulierten Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden (
§ 305 Abs. 1 BGB@). Danach gilt das AGB-Recht auch auf Musterverträge (siehe
Mustervertrag, Formular, Anhang).
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