Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehen
Rz. 11
Sind Vertragsklauseln ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
Soweit eine Klausel nicht Vertragsbestandteil geworden ist, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften (
§ 306 BGB@).
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